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Betreuungsanspruch und Kosten

Ihr Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung

 

Immer mehr Familien in Deutschland nutzen Kindertagesbetreuungsangebote. Kinder haben in Kitas, bei Tagesmüttern und Tagesvätern Kontakt zu Altersgenossen und profitieren von altersgerechten Bildungsangeboten. Sie erhalten viele Anregungen und werden dabei unterstützt, spielerisch die Welt zu entdecken. Und für viele Eltern ist eine bedarfsgerechte Kindertagesbetreuung die Voraussetzung, um wieder in den Beruf einzusteigen.

Unter einem Jahr
Vor dem ersten Geburtstag hat ein Kind dann einen Anspruch auf Förderung und Betreuung in einer Kita oder einer Kindertagespflegestelle, wenn beide Eltern beispielsweise arbeiten, arbeitsuchend sind oder sich noch in Ausbildung befinden. Eine weitere Möglichkeit nimmt das Kind in den Blick: Wenn die Förderung für seine Entwicklung notwendig ist, besteht ebenfalls ein Anspruch für das Kind. Das regelt § 24 Absatz 1 im Achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Wie viele Stunden das Kind betreut werden kann, richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

Ein Jahr bis unter drei Jahren
Alle Familien, die Angebote der Kindertagesbetreuung nutzen möchten, sollen die Möglichkeit dazu haben. Daher haben Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr ein Anrecht auf Betreuung und Förderung in einer Kita, bei einer Tagesmutter oder einem Tagesvater – unabhängig davon, ob die Eltern erwerbstätig sind oder nicht. Verankert ist dieses Recht in § 24 Absatz 2 im Achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII).

Ab drei Jahren bis zum Schuleintritt
Kinder über drei Jahren haben bis zum Schuleintritt uneingeschränkten Anspruch auf Förderung in einer Kita. Die Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe, das sind in der Regel die Jugendämter, müssen dafür sorgen, dass ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Bei besonderem Bedarf oder ergänzend können Kinder zudem in Kindertagespflege gefördert werden. Das regelt § 24 Absatz 3 im Achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII).

Quelle: Bundeministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Artikel vom 09. November 2018

​​​Ihr Rechtsanspruch auf Kostenübernahme

Verbunden mit dem  Rechtsanspruch auf Betreuung ist ein Anspruch auf Übernahme angemessener Betreuungskosten durch den öffentlich Träger der örtlich Jugendhilfe.

Ansprechpartner in der Grafschaft Bentheim ist hierfür der Landkreis Grafschaft Bentheim, Abteilung Familie, Jugend, Sport und Integration.

Gerne erteilen wir Ihnen im persönlichen Gespräch weitere Informationen zur genauen Ausgestaltung.


Haus Sonnenschein
Kindertagespflege

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